§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen Riedlinger Handels-und Gewerbeverband e.V.                          Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
2) Der Sitz des Vereins ist in 88499 Riedlingen, Haldenstr.11
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Ziele

 

1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller selbständiger Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe), sowie der freiberufliche Tätigen des Wirtschaftsraums Riedlingen, zum Zweck der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interessen.

 

2) Er setzt sich für die Förderung der wirtschaftlichen Aktivitäten seiner Mitglieder ein.

 

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er erstrebt keinen eigenen wirtschaftlichen Gewinn, ist kein Fachverband und verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein, welche den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.

 

2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von einem Monat nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch Erlöschen der Firma des Mitglieds,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

 

5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen diese Satzung oder die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstoßen oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Beschwerde erhoben werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

 


6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Zur Erfüllung seiner Aufgaben, erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe seiner von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

 

 

 

§ 5 Organe

 

1) Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand bestehend aus 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier

 

b) den Vertretern der Fachgruppen

 

c) die Mitgliederversammlung

 

2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

 

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

 

3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

4) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

5) Der Vorstand kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Fachgruppen einrichten. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Bei der Mitgliederversammlung haben die Vorsitzenden der Fachgruppen über die Arbeit des vergangen Jahres zu berichten.

 

 

 

 

 

6) Der Vorstand und die Mitglieder von Fachgruppen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Sie erhalten vom Verein jedoch Ersatz von Auslagen, die ihnen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit entstehen, wie z.B. für Briefpapier, für Post- und Telekommunikationsentgelte etc.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichts sowie die Entlastung des Vorstands,
b) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern jährlich,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder gegen den Ausschluss eines Vereinsmitglieds.

 

2) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch in jährlichem Abstand, statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Stadt Riedlingen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

 

3) Ein Viertel der Mitglieder kann vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Mitteilung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Wird diesem Verlangen nicht binnen   2 Wochen nach dessen Zugang entsprochen, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Zwecks und der Gründe selbst einberufen.        § 7 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Tage der Mitgliederversammlung nachgekommen sind.

 

6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie ist stets beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das mehrheitliche Votum des Vorstands.

 

7) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der/die Vorsitzende/n, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann der Kassier, dann der Schriftführer.

 

8) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

 

 

 

§ 8 Fachgruppen

 

1) Für die vom Vorstand eingerichteten Fachgruppen gelten die Regeln dieser Satzung. Sie müssen bei einem Wechsel des Vorstands bzw. bei einer Mitgliederversammlung nicht neu eingerichtet werden.

 

2) Die Fachgruppen haben beratende und empfehlende Funktionen. Sie empfehlen dem Vorstand Aktionen, Projekte sowohl hinsichtlich der Inhalte als auch der Art der Umsetzungsweise. Entwickeln strategische Richtlinien und operative Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks.

 

3) Die Fachgruppen haben dem Vorstand regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten und der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

 

3) Führen Ausschüsse oder Arbeitskreise im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit mit finanziellen Aufwendungen verbundene Aktionen durch, haben sie dem Vorstand gegenüber spätestens 3 Monate nach Abschluss der Aktion Abrechnung zu erteilen.

 

 

 

§ 9 Beschlüsse, Wahlen, Protokollierung

 

1) Beschlüsse des Vorstands sowie Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung. Eine geheime Beschlussfassung bzw. Wahl hat nur dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens ¼ ( 25 % ) der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

 

2) Über die Beschlussfassungen des Vorstands sowie über die Beschlussfassungen und Wahlen der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen seinen Mitgliedern im Verhältnis der von ihnen während der letzten 10 Jahre ihrer Mitgliedschaft geleisteten Beitragszahlungen zu.

 

 

 

§ 11 Datenschutzordnung

 

1) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wir auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

 

§ 11 Schlussbestimmung

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm in Kraft.