Liebe Besucher des Riedlinger Flohmarktes,
wir möchten Ihnen zu folgenden Themen Zusatzinformationen auf dieser Seite zukommen lassen:
- Wo kann ich Parken?
- Wo ist mein Standplatz?
- Wo finde ich WC´s auf dem Marktgelände?
- Wo sind Erste Hilfe Stationen?
- Marktordnung mit den Gebühren (finden Sie ganz unten)
Sollten wir etwas vergessen haben sind wir für Anregungen dankbar!!!
Am Besten per Mail an RHG-Oster@t-online.de
FLOHMARKT Riedlingen – Marktordnung 2022
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter einerseits und den Veranstaltungsteilnehmern (Anbieter und Besucher) andererseits ist im Rahmen des allgemeinen Privatrechts geregelt.
1. Veranstalter: Riedlinger Handels- und Gewerbeverband e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden.
2. Marktgelände: Marktplatz, Pfauenstraße, Schulgasse, Pfaffengasse, Fuchsgasse, Apothekergasse, Rößlegasse, Wochenmarkt, Spitalgasse, Lange Straße, Weibermarkt, Weilerstraße, llgengasse, Storchengasse, Donaustraße, Hindenburgstraße (stadtauswärts bis vor Einmündung Alte Unlinger Str.), Festhallenplatz, Haldenstraße, Parkanlage südlich der Graben- und Kirchstraße, Parkplatz vor dem Kaplaneihaus, Grabenstraße zwischen Kirchstraße und Krankenhausweg, Tuchplatz beidseitig zwischen Hindenburgstraße und Tuchplatz 7.
3. Marktzeiten: Samstag, den 21. Mai 2022, 8.00 – 17.00 Uhr
4. Zum Flohmarkt erwünschtes
Angebot:
Gebrauchtwaren aller Art, handwerksmäßig hergestellte Gegenstände, kunstgewerbliche Artikel. Nur angemeldete Waren dürfen verkauft / angeboten
werden (Anmeldung).
5. Verabreichung von Speisen und Getränken:
a) Die Verabreichung alkoholischer Getränke bedarf einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). Diese ist spätestens 14 Tage vor der Marktveranstaltung über die Internetseite der Stadt Riedlingen www.Riedlingen.de zu beantragen. Unter Tourismus und Freizeit siehe Anträge (Gaststättengesetz, davon sind die ersten drei Seiten auszufüllen und unterschrieben an die Stadt zu senden).
b) Auf dem gesamten Marktgelände darf Bier nur von der Marke „Zwiefalter“ ausgeschenkt werden!!!
c) Die Auflagen des Bürgermeisteramts sind
zu beachten.
6. Teilnahmeberechtigt: Teilnahmeberechtigt sind alle Anbieter, denen auf dem Marktgelände nach sachgerechten Gesichtspunkten ein Standplatz zugewiesen worden ist und deren Überweisung rechtzeitig erfolgt ist!
7. Nicht teilnahmeberechtigte
Anbieter:
Nicht teilnahmeberechtigt sind Anbieter,
a) denen nach sachgerechten Gesichtspunkten auf dem Marktgelände kein Standplatz zugewiesen werden konnte,
b) die bis 7.00 Uhr noch nicht im Marktgebiet eingetroffen sind,
c) die ohne erforderliche Zustimmung bzw. Gestattung Speisen und/oder alkoholische Getränke verabreichen, siehe Nr. 5,
d) die von der Teilnahme ausgeschlossen werden (siehe Nr. 11),
e) von denen keine rechtzeitige Überweisung eingegangen ist!
8. Standgestaltung: Die Marktstände sind verkehrssicher zu gestalten. Gegenstände, die öffentliches Ärgernis erregen können, oder gegen geltendes Recht verstoßen (wie NS-Symbole und -literatur), dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden. Anbieter sind gemäß § 70 b GewO verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bzw. den Firmennamen sowie die Anschrift an geeigneter Stelle in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Nach der Gewerbeordnung besteht Preisauszeichnungspflicht. Pavillons sind in der Innenstadt nicht erlaubt. Der Veranstalter haftet nicht bei Schäden durch Rettungsfahrzeuge. Pavillons sind nur nach Rücksprache erlaubt. Die Standnummer ist sichtbar am Stand anzubringen.
9. Fahrzeuge: Anbieter, deren Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 1,5 t aufweisen und Kastenwagen haben ihre Ware am Markttag bereits schon zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr anzudienen. Fahrzeuge, mit denen Waren angeliefert werden, sind grundsätzlich außerhalb des Marktgeländes abzustellen. Die verkehrsregelnden Anordnungen sind zu beachten.
KFZ dürfen von Marktbeschickern im Marktgebiet und auch direkt ans Marktgebiet angrenzende Grün-und Erholungsanlagen nicht abgestellt werden. Die Aufstellung im Rahmen der Standplatzzuweisung kann zugelassen werden. Sollten aus einem aufgestellten KFZ Betriebsstoffe auslaufen (z.B. Öl, Benzin, etc.), haftet der Fahrzeughalter für sämtliche Schäden und Folgekosten. Seitens des Veranstalters werden keinerlei Haftung für Schäden (z.B. Umwelt, Menschen oder angrenzende Gebäude) und deren Folgekosten übernommen.
10. Der eigene Müll ist von jedem Aussteller ausnahmslos mitzunehmen. Der Veranstalter behält sich vor, bei unerlaubter Müllablagerung die Beseitigungskosten in Rechnung zu stellen und den Anbieter auch von künftigen Märkten auszuschließen.
11. Weisungsrecht der Marktordner: Anbieter und Marktbesucher haben den Weisungen der Marktordner Folge zu leisten. Die Bestätigungen sind am Markttag den Marktordner vorzuweisen.
12. Ausschluss: Anbieter können von der Teilnahme an der Marktveranstaltung ausgeschlossen werden, wenn sie den Teilnahmebestimmungen zuwider handeln und wenn sie Standplätze an andere Personen untervermieten. Marktbesucher können von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sie den Ablauf der Marktveranstaltung stören.
13. Die Betriebe mit Gasflaschen verpflichten sich eine gültige TÜV Plakette zu haben. Alle Betreiber von Gasflaschen sind verpflichtet diese bei der Marktleitung mind. 14 Tage vor der Veranstaltung zu melden.
14. Rechtsweg: Ansprüche gegen den Marktveranstalter sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Haftungsansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.
Riedlingen, im Juli 2021 Riedlinger Handels- und Gewerbeverband e.V.